Personalverrechnung: Das sind die Neuerungen für das Jahr 2017
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Was ändert sich dieses Jahr in der Personalverrechnung? Positive Neuerungen ergeben sich für die Unternehmen unter anderem durch die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze, die Änderung bei Aushilfenbezügen und die Senkung der Lohnnebenkosten. Vorsicht ist hingegen beim Bonus-Malus-System für ältere Dienstnehmer und den Beiträgen zur „Abfertigung neu“ geboten.

Auf einen Blick: Personalverrechnung 2017

  • Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze
  • Änderung bei Aushilfenbezügen
  • Senkung von Verzugszinsen in der Sozialversicherung
  • Senkung der Lohnnebenkosten
  • Bonus-Malus-System für ältere Arbeitnehmer
  • Betriebliche Vorsorge (BV) Beiträge für „Abfertigung Neu“ für fallweise Beschäftigte und Ferialpraktikanten

Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

Mit 1.1.2017 entfällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Somit wird die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses geringfügig oder vollversichert ist, ausschließlich an Hand der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze vorgenommen. Diese beträgt heuer EUR 425,70.

Bei fallweise Beschäftigten wird mit der Neuregelung jeder Arbeitstag als ein eigenständiges Dienstverhältnis gewertet. Das Entgelt jedes einzelnen Beschäftigungstages wird getrennt mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze verglichen. Liegen in einem Monat mehrere geringfügige Dienstverhältnisse vor, bleiben diese auch dann geringfügig, wenn die Summe der Entgelte die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

„Bei Unternehmen, die oft mit fallweise Beschäftigten agieren, ergibt sich daraus ein großes Einsparungspotenzial“, erklärt Bernhard Geiger, Senior Manager bei Deloitte Österreich.

Änderung bei Aushilfenbezügen

Ziel des beschlossenen EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 ist es, eine Aushilfstätigkeit für Personen attraktiver zu gestalten, die bereits vollversichert erwerbstätig sind. Seit Anfang 2017 können daher Bezüge, die an Aushilfen bezahlt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei abgerechnet werden. Diese Abgabenbegünstigung ist jedoch vorerst auf drei Jahre – bis zum 31.12.2019 – befristet.

Senkung von Verzugszinsen in der Sozialversicherung

Mit Beginn 2017 werden die Verzugszinsen für die nicht rechtzeitige Zahlung von SV-Beträgen um die Hälfte gesenkt – auf nur noch 4 % über dem Basiszinssatz anstatt 8 %. Seit 1.1.2017 betragen daher die Verzugszinsen in der Sozialversicherung 3,38 % pro Jahr.

Senkung der Lohnnebenkosten

Seit 1.1.2017 kommt es zu einer schrittweisen Verringerung der Lohnnebenkosten. Konkret wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gesenkt – und zwar 2017 von 4,5 % auf 4,1 %. 2018 folgt dann eine Senkung um weitere 0,2 Prozentpunkte. Zusätzlich wird ein Bonus-Malus-System für die Beschäftigung älterer Dienstnehmer eingeführt.

Bonus-Malus-System für ältere Arbeitnehmer

Unternehmen mit mehr als 25 vollversicherten Dienstnehmern (inklusive freien Dienstnehmern, aber ohne Lehrlinge), die bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer einen bestimmten Branchendurchschnitt erreichen oder darüber liegen, erhalten einen Bonus – in Form einer zusätzlichen Senkung der Lohnnebenkosten in Höhe von 0,1 % des Dienstgeberbeitrages zum FLAG. Der Dienstgeberbeitrag beträgt für diese Unternehmen ab 2018 3,8 %. „Ziel dieses Anreizes ist es, die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer ab 55 Jahren anzuheben. Unternehmen, die unter diesem Branchendurchschnitt liegen, müssen bei Beendigung von Dienstverhältnissen die doppelte Auflösungsabgabe bezahlen“, so Bernhard Geiger.

Es wurden vom Gesetzgeber drei Zielwerte für die Beschäftigung älterer Personen festgelegt. Zum Stichtag 30.6.2017 müssen demnach 73,60 % der 55- bis 59-jährigen Männer, 33,10 % der 60- bis 64-jährigen Männer und 60,10 % der 55- bis 59-jährigen Frauen in Österreich erwerbstätig sein. Wird auch nur einer dieser Werte nicht erreicht, tritt mit Anfang 2018 das Bonus-Malus-System in Kraft.

Betriebliche Vorsorge (BV) Beiträge für „Abfertigung Neu“ für fallweise Beschäftigte und Ferialpraktikanten

Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Arbeitgeber eine neue Beschäftigung eingegangen, so setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Arbeitstag ein. Dabei spielt die Dauer der Dienstverhältnisse keine Rolle. Das gilt auch für fallweise Beschäftigte.

Ein Beispiel: Arbeitet ein Ferialpraktikant im Sommer einen Monat und in den Weihnachtsferien eine Woche, so sind für das erste Dienstverhältnis keine BV-Beiträge zu entrichten. Für das zweite Dienstverhältnis fallen bereits am ersten Tag die BV-Beiträge an. „Das kann zu einer Kostenmehrbelastung für den Dienstgeber führen – da ist Vorsicht geboten“, warnt Geiger abschließend.